Satzung der Initiative Solidarische Welt Marburg e.V.
1 Name des Vereins
Der Verein nennt sich Initiative Solidarische Welt Marburg.
2 Sitz und Geschäftsjahr
- Sitz des Vereins ist Marburg.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
3 Zweck
- Aufgabe und Ziel des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen, die eine wirksame Hilfe für die Bevölkerung in den Entwicklungsländern bedeuten und zur Herstellung des Friedens in der Welt beitragen können.
Dies geschieht durch: - materielle und ideelle Unterstützung von gemeinnützigen, genossenschaftlichen oder Selbsthilfe-Gruppen in den Entwicklungsländern,
- Förderung von Aktivitäten, die ein Bewusstsein für die Zusammenhänge zwischen Industrieländern und Entwicklungsländern in unserer Bevölkerung bilden.
- Bei seiner Tätigkeit legt der Verein Wert auf Zusammenarbeit mit allen sozialen, öffentlichen, privaten, kirchlichen und wissenschaftlichen Organisationen, die den in Abs. (1) beschriebenen Zielen des Vereins förderlich sind.
- Der Verein wendet sich entschieden gegen alle nationalistischen und rassistischen Bestrebungen und will durch seine Arbeit die internationale Gesinnung und Solidarität fördern.
4 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt in Durchführung des § 3 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51-68 der Abgabenverordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben sie keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die den Zwecken des Vereins im Sinne des § 3 zustimmen.
- Außerordentliche Mitglieder können juristische Personen werden, die den Zwecken des Vereins im Sinne des § 3 zustimmen.
- Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch schriftliche Austrittserklärung
- mit dem Tod des Mitglieds bei einer natürlichen Person
- mit der Auflösung bei einer juristischen Person
- durch Ausschluss seitens der Mitgliederversammlung
- durch Streichung aus der Mitgliederliste.
- Dieser Ausschluss eines Mitgliedes wegen eines die Zwecke oder das Ansehen des Vereins schädigenden Verhaltens kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der auf einer Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn dieser Verhandlungsgegenstand zuvor Bestandteil der Tagungsordnung war.
- Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es
- trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages mehr als ein Jahr im Rückstand ist und kein Antrag auf Beitragsermäßigung vorliegt. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
- seinen Wohnsitz gewechselt hat, dem Verein seine neue Anschrift nicht mitgeteilt hat, keine Beitragszahlungen mehr geleistet hat und Nachfragen an die zuletzt bekannte Adresse unbeantwortet bleiben.
Fördernde Mitglieder können natürlich und juristische Personen werden, die den Verein durch Zahlung eines jährlichen Förderbeitrags unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, mit dem Tod bei natürlichen Personen, mit Auflösung bei juristischen Personen oder durch Ausschluss seitens der Mitgliederversammlung oder durch Streichung aus der Mitgliedsliste. Fördermitglieder haben bei der Mitgliederversammlung Antrags- und Rederecht, aber kein Stimmrecht.
6 Beitrag
- Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines monatlichen Beitrags. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- In außergewöhnlichen Fällen kann Beitragsbefreiung gewährt werden. Darüber entscheidet der Vorstand. Sie ist auf 24 Monate begrenzt.
7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Plenum
- Arbeitsgruppen
8 Mitgliederversammlung
- Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich die Mitgliederversammlung ein. Sie ist mindestens 4 Wochen vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich bekannt zu geben.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entscheidung über die Aufgaben des Vereins
- den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstands und den Tätigkeitsbericht der Arbeitsgruppen entgegennehmen
- den Vorstand wählen bzw. entlasten
- die Kassenprüfer*innen zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen
- die Beitragshöhe festsetzen
- über Anträge entschließen
- über die Aufnahme juristischer Personen entscheiden
- über den Ausschluss von Mitgliedern entscheiden
- über eine Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins beschließen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden, insbesondere im Falle von §11(4) Satz 4 und §13 Satz 3.
- Sie sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes vorher stellen. Dieser Antrag muss beim Vorstand gestellt werden.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung bekannt gegeben werden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 7 stimmberechtigten Mitgliedern. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Mitgliederversammlung frühestens nach 2 und spätestens nach 4 Wochen einzuberufen und abzuhalten. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine Stimmrechtsübertragung auf ein Vereinsmitglied ist zulässig, wobei eine Person maximal zwei weitere Mitglieder vertreten darf. Stimmrechtsübertragungen müssen mit entsprechender schriftlicher, handschriftlich unterzeichneter Vollmacht in der Mitgliederversammlung vorliegen. Überträgt ein Mitglied seine Stimme, kann es für alle oder auch einzelne Tagesordnungspunkte schriftlich auch verbindliche Weisungen für die Abstimmung erteilen. Andernfalls ist die bevollmächtigte Person berechtigt, für die von ihr vertretenen Personen nach eigenem Ermessen abzustimmen. Dabei können die Stimmen unterschiedlich abgegeben werden.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit für bestimmte Abstimmungen und Wahlen keine anderen Mehrheiten festgelegt sind. Ungültige Stimmen und Enthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen und Vereinsauflösung sind in §§ 13, 14 geregelt.
- Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des Vorstands. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Vorsitzenden unterzeichnet.
- Ein Mitglied des Vereins darf bei Angelegenheiten, die ihn selbst oder einen nahen Verwandten oder Ehepartner*innen beziehungsweise Lebenspartner*innen unmittelbar in besonderer Weise wirtschaftlich betreffen, im Rahmen von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlung weder an den Beratungen des Tagesordnungspunktes noch an einer Abstimmung teilnehmen (Widerstreit der Interessen). Ein Widerstreit der Interessen liegt nicht vor bei Beratungen über Mitgliedsbeiträge; Widerstreit der Interessen liegt insbesondere vor bei allen Fragen des Personal- und Arbeitsrechts. Ferner ist Widerstreit der Interessen bei der Frage der Befreiung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein zu bejahen. Auch ein Rechtsgeschäft, das nicht zu den Geschäften des täglichen Lebens gehört, fällt unter den Widerstreit der Interessen.
9 Vorstand
Zusammensetzung und Aufgaben
- Der Vorstand besteht aus mindestens 3 – höchstens 6 – Mitgliedern, von denen eine/einer Kassenführer/in ist.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
- Der Vorstand kann geschäftsführende Aufgaben an Mitarbeiter/innen übertragen.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstandes ist im Sinne des § 26 BGB vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand hat jeder ordentlichen Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit seit der vorausgegangenen ordentlichen Mitgliederversammlung Rechenschaft zu geben.
- Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlungen ein.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Das kommissarische Vorstandsmitglied erhält Stimmrecht im Vorstand, vertritt den Verein jedoch nicht gerichtlich und außergerichtlich. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
Wahlen und Amtszeiten
- Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
- Die Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit zu wählen.
- Eine Abwahl kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung erfolgen.
10 Plenum
Das Plenum hat folgende Aufgaben:
- Festlegung der Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszwecks gemäß den Richtlinien der Mitgliederversammlung
- Austausch und Abstimmung zwischen den Arbeitsgruppen der Initiative sowie zwischen Arbeitsgruppen und Vorstand bei der Umsetzung der Maßnahmen
- Beratung des Vorstandes bei der Ausübung geschäftsführender Aufgaben
- Bearbeitung von Themen, Aufgaben und anstehenden Entscheidungen, die ihm vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung zugewiesen worden sind.
- Dem Plenum gehören mindestens die Mitglieder des Vorstandes sowie ein/eine Delegierte/r jeder nach Maßgabe dieser Satzung eingerichteten Arbeitsgruppe an.
- Das Plenum tagt grundsätzlich öffentlich.
- Das Plenum fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder und Delegierte der Arbeitsgruppen.
- Beschlüsse des Plenums sind hinfällig, wenn der Vorstand mehrheitlich innerhalb einer Woche nach Zugang des schriftlichen Protokolls Widerspruch einlegt. In diesem Falle muss innerhalb einer Woche eine neue Sitzung einberufen werden, die spätestens 3 Wochen nach der ersten stattzufinden hat. Diese zweite Plenumssitzung entscheidet wiederum mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann diese Entscheidung akzeptieren oder innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit einer Einladungsfrist von 2 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die abschließend entscheidet.
- Das Plenum kann sich eine Geschäftsordnung geben.
11 Arbeitsgruppen
- Der Vorstand kann die Einrichtung von Arbeitsgruppen vorschlagen und an diese Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse delegieren. Die Einrichtung einer Arbeitsgruppe bedarf der Bestätigung des Plenums oder der Mitgliederversammlung.
- Die Arbeitsgruppen treffen ihre Entscheidungen in ihren jeweiligen Gruppensitzungen. An diesen können alle aktiven Mitarbeiter/innen teilnehmen und mit entscheiden. Beschlüsse sind zu protokollieren und dem Vorstand sowie dem Plenum zugänglich zu machen.
- Alle Arbeitsgruppen tagen grundsätzlich öffentlich. Abweichungen im Einzelfall hiervon sind zu begründen und zu protokollieren.
- Der Vorstand oder das Plenum können Beschlüssen der Arbeitsgruppen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der jeweiligen Protokolle widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt der Einspruch von zwei Vorstands- oder Plenumsmitgliedern in Verbindung mit einem späteren Beschluss in der daraufhin folgenden Vorstands- oder Plenumssitzung. Bestätigt daraufhin die Arbeitsgruppe erneut ihren Beschluss mit 3/4 Mehrheit, so hat der Vorstand innerhalb 4 Wochen mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Die Arbeitsgruppen entsenden mindestens eine/n Delegierte/n für das Plenum.
- Die Arbeitsgruppen können geschäftsführende Aufgaben an eine/n ihrer Mitarbeiter/innen übertragen.
- Über die Auflösung von Arbeitsgruppen entscheidet das Plenum oder die Mitgliederversammlung. In dringenden Fällen kann der Vorstand mit Billigung des Plenums einer Arbeitsgruppe Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse vorläufig entziehen.
- Die Arbeitsgruppen können sich eine Geschäftsordnung geben.
12 Kassenprüfer*innen
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer*innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer*innen haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
13 Satzungsänderungen
- Anträge auf Änderung der Satzung sind schriftlich an den Vorstand einzureichen.
- Satzungsänderungen müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekanntgegeben werden.
- Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen zählen hierbei als abgegebene gültige Stimmen.
14 Auflösung
- Die Auflösung der Initiative Solidarische Welt kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von sechs Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation. Stimmenthaltungen zählen hierbei als abgegebene gültige Stimmen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an Amnesty International (Ortsgruppe Marburg), die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des § 3 dieser Satzung zu verwenden haben.
Stand: 23. April 2017